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Beginn der Gebührenflicht für Abwasser

§ 16 AAS

Für die Grundgebühr und für die Gebühr für Niederschlagswasser mit dem 1. des Monats, der auf den Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks an die zentrale öffentliche Abwasseranlage (Anschlusskanal mit Übergabeschacht) bzw. der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage (Sammelgrube oder Kleinkläranlage)folgt, jedoch spätestens mit Ablauf der 3-monatigen Anschlussfrist, unabhängig davon, ob das Grundstück angeschlossen ist, und für die Zusatzgebühr mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks an die zentrale öffentliche Abwasseranlage bzw. der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage.

Ende der Gebührenflicht für Abwasser

§16 WAgS

Für die Grundgebühr mit Ablauf des Monats, in dem der Grundstücksanschluß an die zentrale Abwasseranlage (Anschlusskanal mit Übergabeschacht) bzw. der Anschluss an die Grundstücksentwässerungsanlage (Sammelgrube oder Kleinkläranlage) beseitigt wird und dies dem Verband schriftlich mitgeteilt wurde.